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Podologie: Therapie auf Rezept oder als Selbstzahler

Therapie auf Rezept oder als Selbstzahler: Bei entsprechender medizinischer Indikation stellt der behandelnde Arzt eine Heilmittelverordnung (Formular 13) aus. Ohne Verordnung behandeln wir Sie gern als Selbstzahler.

Podologische Behandlung: behandschuhte Hände untersuchen einen Fuß in einer modernen Praxis

Wer hat Anspruch auf eine podologische Behandlung auf Rezept?

Die Krankenkassen übernehmen die podologische Therapie, wenn am Fuß eine krankhafte Schädigung vorliegt, die auf eine der drei anerkannten Diagnosegruppen der Heilmittel-Richtlinie zurückgeht. Der Arzt trägt die passende Diagnosegruppe (DF, NF oder QF) auf der Heilmittelverordnung ein.

  • Diagnosegruppe DF: diabetisches Fußsyndrom, also eine Nervenschädigung (Neuropathie) infolge eines Diabetes mellitus, mit oder ohne zusätzliche Durchblutungsstörung (Angiopathie)
  • Diagnosegruppe NF: Schädigungen am Fuß infolge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, zum Beispiel bei erblich bedingter Neuropathie, systemischen Autoimmunerkrankungen, Kollagenosen oder einer Neuropathie durch giftige Stoffe oder Medikamente
  • Diagnosegruppe QF: Schädigungen am Fuß infolge eines kompletten oder inkompletten Querschnittsyndroms, etwa bei Spina bifida, chronischer Myelitis, Syringomyelie oder nach einer Verletzung des Rückenmarks

Wichtig: Die Verordnung erfolgt bei entsprechender medizinischer Indikation durch den behandelnden Arzt. Eine Pflegebedürftigkeit allein begründet keinen Anspruch auf eine podologische Behandlung auf Rezept. Selbstverständlich ist eine Behandlung jederzeit auch als Selbstzahler möglich.

Diagnosegruppe DF: diabetisches Fußsyndrom

Bei Diabetes können die Nerven der Füße dauerhaft geschädigt werden. Betroffene spüren Druckstellen, kleine Wunden oder zu enge Schuhe oft nicht mehr rechtzeitig. Eine Verordnung kommt in Betracht, wenn nachweislich eine Nervenschädigung infolge des Diabetes vorliegt.

  • Diabetische Neuropathie mit oder ohne Durchblutungsstörung
  • Auf der Verordnung muss entweder das diabetische Fußsyndrom oder die diabetische Polyneuropathie stehen, als Klartext oder als ICD-10-Code (zum Beispiel E10.74 bis E14.75 oder G63.2)

Ist eine dieser Angaben enthalten, ist die Diagnose vollständig. Weitere Ergänzungen sind dann nicht nötig.

Diagnosegruppe NF: Schädigungen durch eine Neuropathie

Auch ohne Diabetes können Nerven dauerhaft geschädigt sein. Eine Polyneuropathie betrifft mehrere Nerven gleichzeitig, meist symmetrisch an beiden Füßen. Eine Verordnung kommt in Betracht, wenn nachweislich Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten durch eine sensible oder sensomotorische Neuropathie bestehen.

  • Erblich bedingte sensible und autonome Neuropathien
  • Systemische Autoimmunerkrankungen und Kollagenosen
  • Toxische Neuropathien, etwa durch Medikamente, Alkohol oder andere schädigende Stoffe
  • Polyneuropathien bei anderen Grunderkrankungen, zum Beispiel bei Stoffwechsel-, Bindegewebs- oder Tumorerkrankungen

Die Angabe „Neuropathie“ auf der Verordnung genügt. Wird nur die auslösende Grunderkrankung genannt, reicht das für die Abrechnung nicht aus.

Diagnosegruppe QF: Schädigungen nach einem Querschnittsyndrom

Nach einer kompletten oder unvollständigen Schädigung des Rückenmarks fehlt an den Füßen häufig das Gefühl. Eine Verordnung kommt in Betracht, wenn dadurch nachweislich Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten bestehen.

  • Komplette und inkomplette Querschnittlähmungen (Para- und Tetraplegie, auch Teilquerschnitte)
  • Spina bifida, chronische Myelitis und Syringomyelie
  • Querschnittsyndrome nach Unfällen oder Verletzungen des Rückenmarks
  • Weitere Rückenmarkschädigungen, zum Beispiel Cauda-equina-Syndrom, Myelopathien oder eine Rückenmarkkompression

Auch hier muss die Diagnose als Klartext oder als ICD-10-Code auf der Heilmittelverordnung stehen.

Was wird übernommen?

Folgende podologische Leistungen können je nach Diagnose auf Rezept erbracht werden:

  • Fachgerechtes Schneiden und Fräsen der Nägel
  • Abtragen von übermäßiger Hornhaut, Schwielen, Hühneraugen
  • Druck- und Reizlinderung durch spezielle Techniken
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden (z. B. beim diabetischen Fuß)

Je nach persönlichem Versicherungsschutz können Leistungen auch über eine private Krankenversicherung oder eine private Zusatzversicherung erstattet werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung nach den genauen Konditionen.

Hinweis für Patient:innen

  • Bitte bringen Sie Ihre Heilmittelverordnung zum ersten Termin mit. Die Verordnung darf bei Behandlungsbeginn grundsätzlich nicht älter als 28 Tage sein.
  • Auch Privatrezepte nehmen wir selbstverständlich an. Diese können Sie anschließend bei Ihrer privaten Krankenversicherung oder einer vorhandenen Zusatzversicherung zur möglichen Kostenerstattung einreichen.
  • Eine Behandlung ist außerdem jederzeit ohne Verordnung als Selbstzahler möglich.

Sie sind sich unsicher, ob Sie Anspruch auf eine podologische Verordnung haben? Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt, oder kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.

Weitere Leistungen

Ihre Füße tragen Sie durchs Leben.

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