Leistung
Podologie auf Rezept
Wann ist eine ärztliche Verordnung möglich? Die podologische Therapie kann unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden – auf Grundlage einer Heilmittelverordnung (Formular 13).

Wer hat Anspruch auf eine podologische Behandlung auf Rezept?
Eine ärztliche Verordnung ist möglich bei:
- Diabetes mellitus mit nachgewiesenen Folgeschäden (z. B. diabetisches Fußsyndrom)
- Neurologischen Grunderkrankungen (z. B. Polyneuropathie)
- Arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) ab Stadium II nach Fontaine
- Schweren Fußdeformitäten mit Druckstellen oder Fehlbelastung
- Pflegebedürftigkeit mit medizinischer Notwendigkeit (in Einzelfällen)
Wichtig: Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein und darf nicht ausschließlich kosmetischen Zwecken dienen.
Voraussetzungen für eine Verordnung
Der behandelnde Arzt (z. B. Hausarzt, Diabetologe, Dermatologe, Orthopäde) kann eine Verordnung ausstellen, wenn:
- Pathologische Veränderungen der Haut oder Nägel vorliegen (z. B. starker Nagelpilz, Druckstellen, Schwielen)
- Und gleichzeitig eine Grunderkrankung wie Diabetes oder pAVK mit Fußrisiko besteht
- Oder die eigene Fußpflege dauerhaft nicht mehr möglich ist (z. B. bei Bewegungseinschränkungen)
Was wird übernommen?
Folgende podologische Leistungen können je nach Diagnose auf Rezept erbracht werden:
- Fachgerechtes Schneiden und Fräsen der Nägel
- Abtragen von übermäßiger Hornhaut, Schwielen, Hühneraugen
- Druck- und Reizlinderung durch spezielle Techniken
- Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden (z. B. beim diabetischen Fuß)
Hinweis für Patient:innen
- Bitte bringen Sie Ihre gültige Heilmittelverordnung (Rezept) zum Termin mit.
- Privatpatient:innen können podologische Leistungen bei medizinischer Indikation ebenfalls ärztlich verordnen lassen und in der Regel einreichen.
Sie sind sich unsicher, ob Sie Anspruch auf eine podologische Verordnung haben? Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt – oder kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.
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